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   BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81   

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BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81 (https://dejure.org/1983,3928)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.1983 - 9 C 1122.81 (https://dejure.org/1983,3928)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1983 - 9 C 1122.81 (https://dejure.org/1983,3928)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Asylberechtigter - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 167.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ablehnung des Asylantrages -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81
    Der unter den genannten Voraussetzungen bestimmte Ausschluß der Berufung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. durch Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - insoweit nicht abgedruckt in DÖV 1983, 248) festgestellt hat.

    Als offensichtlich unzulässig wertet der Senat in sinngemäßer Anwendung der in der Rechtsprechung zur offensichtlichen Unbegründetheit entwickelten Grundsätze (Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1) eine Klage dann, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - a.a.O. und Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - a.a.O.).

    Gerade mit Rücksicht darauf, daß regelmäßig eine Reaktion des Mandanten auf Benachrichtigungen der hier vorliegenden Art durch seinen Rechtsanwalt zu erwarten ist, und auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzustellung darf der Anwalt es nicht bei einem einmaligen Benachrichtigungsversuch bewenden lassen; er ist vielmehr gehalten, bei dem Mandanten gegebenenfalls nochmals und nicht nur mit einfachem Brief Rückfrage zu halten oder sich auf sonstige Weise zu vergewissern, ob dieser eine Weiterverfolgung seiner Rechte wünscht (Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 698.81

    Asylbewerber - Benachrichtigung des Bevollmächtigten - Anerkennungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81
    Die Revision, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist statthaft (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 5), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

    Als offensichtlich unzulässig wertet der Senat in sinngemäßer Anwendung der in der Rechtsprechung zur offensichtlichen Unbegründetheit entwickelten Grundsätze (Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1) eine Klage dann, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - a.a.O. und Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81
    Ein solches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist nach § 85 Abs. 2 ZPO gemäß der Verweisung in § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren auch bei Anwendung von § 60 VwGO in Asylrechtsstreitigkeiten der betroffenen Partei zurechenbar (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120, mit weiteren Nachweisen).

    Es gehört zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, daß seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - a.a.O.).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81
    Ein solches Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist nach § 85 Abs. 2 ZPO gemäß der Verweisung in § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren auch bei Anwendung von § 60 VwGO in Asylrechtsstreitigkeiten der betroffenen Partei zurechenbar (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81
    Dieses Grundrecht verbürgt den substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, gewährleistet einen Instanzenzug aber ebensowenig wie das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 41, 23 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75] [26], ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 01.03.1979 - 1 B 24.79
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81
    Als offensichtlich unzulässig wertet der Senat in sinngemäßer Anwendung der in der Rechtsprechung zur offensichtlichen Unbegründetheit entwickelten Grundsätze (Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1) eine Klage dann, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - a.a.O. und Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - a.a.O.).
  • BVerwG, 02.02.1972 - VI B 50.71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Aufgabe der Beschwerdeschrift am

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1983 - 9 C 1122.81
    Nach den vorgetragenen Tatsachen zur Rechtfertigung der Verspätung ist jedenfalls ein Verschulden des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. Beschluß vom 2. Februar 1972 - BVerwG 6 B 50.71 - VerwRspr. 24, 767 = DÖV 1972, 798).
  • BVerwG, 28.03.1984 - 9 B 10057.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Gerade mit Rücksicht darauf, daß regelmäßig eine Reaktion des Mandanten auf Benachrichtigungen der hier vorliegenden Art durch seinen Rechtsanwalt zu erwarten ist, und auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzustellung darf der Anwalt es nicht bei einem einmaligen Benachrichtigungsversuch bewenden lassen; er ist vielmehr gehalten, bei dem Mandanten gegebenenfalls nochmals und nicht nur mit einfachem Brief Rückfrage zu halten oder sich auf sonstige Weise zu vergewissern, ob dieser eine Weiterverfolgung seiner Rechte wünscht (Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - z.T. abgedruckt in DÖV 1983, 248; Urteil vom 25. August 1983 - BVerwG 9 C 1122.81 -).
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